Wichtige Informationen zum Masernschutzgesetz
Verlängerung der Vorlagefrist bis zum 31. Juli 2022
Seit dem 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz, BGBl. I S. 148) in Kraft. Mit dem 418. Kita-Newsletter haben wir darüber informiert, dass die Übergangsfrist zur Erbringung des Impfnachweises für Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden und noch werden oder am 1. März 2020 in Einrichtungen bereits tätig waren und noch sind, zunächst bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde. Die Vorlagefrist für diese Bestandsfälle wurde erneut bis zum 31. Juli 2022 verlängert. Grund für die Verschiebung der Frist durch den Bundesgesetzgeber ist die Entlastung der Gesundheitsämter. Eine vorhergehende Meldung an das Gesundheitsamt darf deshalb nicht erfolgen. Gerne weisen wir auch auf die Elterninformation des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hin.
Zum besseren Überblick haben wir folgend die Übersichtstabelle aus dem 418. Kita-Newsletter aktualisiert. Zu unterscheiden sind Bestandsfälle, Fälle einer Neuaufnahme und Fälle, bei denen noch kein vollständiger Impfschutz vorliegt:
Tabelle 1. Bestandsfälle (Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden und noch werden oder am 1. März 2020 in Einrichtungen bereits tätig waren und noch sind)
Bei Beginn der Betreuung (vor dem 1. März 2020) noch nicht vollständig geimpfte Kinder | Nachweis der vollständigen Impfung bis 31. Juli 2022 vorzulegen* | Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA frühestens nach dem 31. Juli 2022 |
Tätigkeitsaufnahme vor dem 1. März 2020 von in der Kita tätigen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind | Nachweis bis 31. Juli 2022 vorzulegen* | Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA frühestens nach dem 31. Juli 2022 |
* oder ärztlicher Nachweis einer medizinischen Kontraindikation
Tabelle 2. Neuaufnahme, Wechsel der Einrichtung oder Betreuungsbeginn von Kindern ab 1. März 2020
Neuaufnahme | nachträgliche Erbringung des Nachweises |
|
Kinder, die bei Beginn der Betreuung unter einem Jahr alt sind | Kein Nachweis erforderlich (erste Impfung erst ab einem Alter von 9 Monaten möglich) |
Impfnachweis über mindestens eine Masernschutzimpfung oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Vollendung des 12. Lebensmonats vorzulegen; Impfnachweis über mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Vollendung des 24. Lebensmonats vorzulegen;Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA jeweils nach Ablauf von einem Monat nach Vollendung des 12./24. Lebensmonats |
Kinder, die bei Beginn der Betreuung mindestens ein Jahr aber jünger als 2 Jahre sind | Impfnachweis über mindestens eine Masernschutzimpfung oder Nachweis einer Immunität gegen Masern erforderlich | Impfnachweis über zweite Masernschutzimpfung oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Vollendung des 24. Lebensmonats vorzulegen;
Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA nach Ablauf von einem Monat nach Vollendung des 24. Lebensmonats |
Kinder, die bei Beginn der Betreuung älter als 2 Jahre sind | Impfnachweis über mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder Nachweis einer Immunität gegen Masern erforderlich | entfällt |
Kinder mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation oder ärztlichem Attest | Nachweis durch ärztliches Attest erforderlich | Impfnachweis oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Wegfall der medizinischen Kontraindikation vorzulegen; Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA nach Ablauf von einem Monat nach Wegfall der medizinischen Kontraindikation |
Tabelle 3. Tätigkeitsaufnahme nach 1. März 2020
Tätigkeitsaufnahme | nachträgliche Erbringung des Nachweises |
|
In der Kita tätige Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind | Impfnachweis oder Nachweis einer Immunität gegen Masern erforderlich | |
In der Kita tätige Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation oder ärztlichem Attest | Nachweis durch ärztliches Attest erforderlich | Impfnachweis oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Wegfall der medizinischen Kontraindikation vorzulegen; Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA nach Ablauf von einem Monat nach Wegfall der medizinischen Kontraindikation |
In der Kita tätige Personen, die 1970 oder davor geboren sind | Kein Nachweis erforderlich | Kein Nachweis erforderlich |
Meldung an das Gesundheitsamt, Umgang mit Gefälligkeitsattesten
Zur Erfassung und Dokumentation der Daten sowie zur Meldung an das Gesundheitsamt verweisen wir auf das im 321. Kita-Newsletter beschriebene Vorgehen. Hier verlinkt finden Sie die aktualisierte Dokumentationshilfe. Bitte beachten Sie auch die folgenden ergänzenden Hinweise:
Bei Vorlage von Attesten ist insbesondere darauf zu achten, dass diese durch einen Arzt auf das betroffene Kind ausgestellt wurden und – sofern eine medizinische Kontraindikation überhaupt genannt wird – diese dem Kind selbst zugeschrieben wird. Aufgeführte Erkrankungen bei den Eltern oder Großeltern stellen keine medizinische Kontraindikation zur Impfung beim Kind dar.
Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines Attests wendet sich die Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt.
Sollte die Einrichtungsleitung selbst bereits von der zweifelsfreien inhaltlichen Unrichtigkeit des Nachweises oder gar einer Fälschung überzeugt sein, kann die Aufnahme des Kindes unmittelbar abgelehnt werden. Eine Meldung an das Gesundheitsamt ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Einrichtungsleitung
Die Prüfung der Impfnachweise und die Meldung an das Gesundheitsamt ist Aufgabe der Einrichtungsleitung. Einrichtungsleitung ist regelmäßig der Träger der Einrichtung. Die Träger werden gebeten, diese Aufgaben möglichst nicht an die pädagogische Einrichtungsleitung zu übertragen. Im Falle der Übertragung kann die benötigte Arbeitszeit nicht im Anstellungsschlüssel berücksichtigt werden.
Bei Fragen zum Masernschutz in Gemeinschaftseinrichtungen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Gesundheitsamt.
Keine einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG in integrativen Kindertageseinrichtungen
Am 12. Dezember 2021 ist mit § 20a IfSG die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen COVID-19 in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen in Kraft getreten. Hintergrund der Regelung ist der Schutz besonders vulnerabler Personengruppen. Diese einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt ausdrücklich nicht für inklusive Kindertageseinrichtungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung